Erste Satzung
26.2.1953, Änderungen (außer VM ) 27.10.1972/
19.11.1985, 7. 4. 2003,
Neufassung 2005, Änderung: 18. 04 2016
Vorwort Am 20. September 1887 wurde in Glonn der
Verschönerungsverein gegründet. Albert
von Scanzoni, Wolfgang Wagner und Max Lebsche standen in den ersten Jahrzehnten
an der Spitze. Ab 1953 hat diese Gemeinschaft als eingetragener Verein unter
dem Namen Verkehrs- und Verschönerungsverein, ab 1985 als Kultur- und
Verschönerungs-
verein, maßgeblich
dazu beigetragen, dass Glonn eine liebenswerte Heimat geblieben ist. Angesichts
einer über 100-jährigen Tradition sowie im Hinblick auf künftige Aufgaben, gibt
sich der Verein folgende neue Satzung.
1. Name und Sitz
des Vereins
Der Verein führt den Namen Kulturverein Markt Glonn.
Er hat seinen Sitz in Glonn Kreis Ebersberg und ist im Registergericht
des Amtsgerichtes München unter VR 30015 eingetragen.
2. Zweck des
Vereins
a. Pflege des heimatlichen Kulturgutes
b. Erforschung
und Darstellung unseres
geschichtlichen Lebensraumes
c. Betrieb und Ausbau des Heimatmuseums d. Verschönerung der Marktgemeinde
e. Ausstellungen
und Veranstaltungen kultureller Art
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
und kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.
3. Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person
werden, die bereit ist die satzungsgemäßen Vorgaben einzuhalten. Der
Beitrittsantrag muss schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand.
Ehrenmitglied kann
werden, wer sich um den Verein oder das Glonner Kulturleben besondere
Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung. Voraussetzung ist ein vorausgegangener einstimmiger
Beschluss des Vorstandes und ein Beschluss des Gesamtbeirates.
Die Mitgliedschaft endet nach schriftlicher Kündigung mit
mindestens Vierteljahresfrist zum Ende des Geschäftsjahres oder durch Tod.
Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Vorstand den
Ausschluss eines Mitgliedes beschließen. Wichtige Gründe sind insbesondere
Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Satzung.
Voraussetzung für den Ausschluss sind ein einstimmiger
Vorstandsbeschluss und die Zustimmung des Beirates. Dem Betroffenen ist
gegenüber dem Vorstand und Beirat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
4. Jahresbeitrag Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt. Er ist jeweils in Jahresbeträgen und nach den Vorgaben des
Vorstandes fällig. Die Zahlung soll durch Abbuchung erfolgen.
5. Organe des
Vereins
Die Organe des
Vereins sind:
a) der Vorstand b) der Beirat c) die Mitgliederversammlung.
6. Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der
Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister(in)
und dem/der Schriftführer(in). Die Mitglieder des Vorstandes werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach
Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und
außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n oder den/die stellvertretende/n
Vorsitzende/n in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 2500.-- Euro sind für den Verein
nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Beirates in einer
Vorstandssitzung hierzu erteilt ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in
Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung
von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. In jedem Fall ist
eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die
Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, bei
dessen/deren Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme der
Sitzungsleitung. Über die Beschlüsse des Vorstandes, ggf. auch des Beirates,
hat der/die Schriftführer(in) ein Protokoll anzufertigen, das von der
Sitzungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Ort und Zeit der
Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das
Abstimmungsergebnis enthalten. Es ist in der folgenden Vorstandssitzung zu
genehmigen.
7. Beirat Der Beirat besteht aus bis zu 6 Mitgliedern und wird von
der Mitgliederversammlung unter den gleichen Bedingungen wie der Vorstand gewählt. Die Beiräte sollen
die einzelnen Vereinszwecke repräsentieren. Sie beraten und unterstützen den
Vorstand. Das einladende Vorstandsmitglied lädt bei Bedarf die Beiräte einzeln
oder insgesamt zu seinen Sitzungen ein. Anwesenheit und Beiträge der Beiräte
sind im Protokoll festzuhalten.
8. Die
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden
jährlich mindestens einmal nach Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich oder
durch Aushang im Vereinsschaukasten einzuberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen
stattfinden, wenn der Vorstand oder mindestens ein Drittel aller Mitglieder
eine solche schriftlich beantragen. Die Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Tagesordnung einer
ordentlichen Mitgliederversammlung muss enthalten:
a. Jahresabrechnung, Jahresbericht,
Prüfungsbericht der Revisoren und Entlastung des Vorstandes b. ggf. Wahlen des Vorstandes, des Beirates und
der Revisoren c. ggf. Beitragsfestsetzung d. Anträge und Aussprache der Mitglieder.
Für Wahlvorgänge ist ein Wahlausschuss zu bilden. Die
Mitgliederversammlung entscheidet mehrheitlich, ob einzelne Wahlvorgänge mündlich
oder schriftlich durchzuführen sind.
Anträge der Mitglieder müssen begründet sein und
mindestens 5 Tage vorher dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Über die
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom/von der Vorsitzenden
und dem/der Schriftführer/in zu
unterzeichnen ist.
9. Auflösung des
Vereins Die Auflösung des Vereins kann in einer
Mitgliederversammlung nur erfolgen, wenn sie auf die Tagesordnung gesetzt ist.
Zur Auflösung bedarf es einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Wird die
2/3-Mehrheit nicht erreicht, so entscheidet in einer weiteren
Mitgliederversammlung, die innerhalb von 3 Monaten auf Einladung des Vorstandes stattfinden muss, die
einfache Mehrheit.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Glonn, die
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
10. Inkrafttreten
der Satzung
Vorstehende Satzungsänderung ist von der
Mitgliederversammlung am 18.04.2016
beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in
das Vereinsregister in Kraft.